Ausländische Unternehmen, die ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz entsenden, müssen diesen mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die u.a. in AVE-GAV garantiert werden. Im Entsendegesetz (Art. 2 EntsG) und der zugehörigen Verordnung (Art. 1 und 2 EntsV) wird definiert, welche Leistungen unter die Begriffe 'minimale Entlöhnung' bzw. 'Arbeits- und Ruhezeit' fallen. Die Kontrolle und Sanktionierung über die Einhaltung der Vorschriften des Entsendegesetzes erfolgt im Anwendungsbereich des AVE-GAV für das Maler- und Gipsergewerbe durch die mit der Durchsetzung betrauten paritätischen Organe (RPBK und ZPBK) (Art. 7 Abs. 1 EntsG).
Gesetzliche Grundlagen / Hilfsmittel:
Vollzugsfragen im Zusammenhang mit der Entsendung: