Die Vollzugsorgane des GAV (RPBK und ZPBK) haben das Recht, Personalverleihfirmen bezüglich der Einhaltung von Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des AVE-GAV zu kontrollieren und zu sanktionieren (Art. 20 Abs. 2 AVG).
Die zugehörige Verordnung führt in Art. 48a aus, was zu den Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen im Sinne von Art. 20 AVG gehört und definiert somit den Kontrollumfang.
Gesetzliche Grundlagen / Hilfsmittel:
Vollzugsfragen im Zusammenhang mit dem Personalverleih: