In den regionalen Vertragsgebieten setzen die GAV-Parteien bzw. Sektionen Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK) ein. Diese sind wie die ZPBK ebenfalls paritätisch zusammengesetzt. Die RPBK erhalten von der ZPBK den Vollzug im Sinne einer Vollmacht delegiert. Die RPBK überwachen die Einhaltung der GAV-Bestimmungen im Geltungsbereich der Region, indem sie in den Betrieben Lohnbuchkontrollen und auf den Arbeits- und Baustellen Baustellenkontrollen durchführen und somit das kollektivarbeitsrechtliche Vollzugsverfahren als erste Instanz einleiten (Art. 357 b OR). Die RPBK beurteilen als erste Anlaufstelle auf Begehren von betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Art. 6.3. GAV). Nebst den erwähnten Aufgaben setzen sich die RPBK für die Wahrnehmung gemeinsamer Brancheninteressen ein, so insbesondere für den Schutz der Arbeitnehmer, angemessene Ausführungstermine, eine gerechte Vergebungspraxis sowie alle Bestrebungen bezüglich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.